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Durchführung des Vermittlungsgutscheinverfahrens (GA VGS)
- Stand: 01.01.2008 -  Gültig ab: 01/2008 / gültig bis: 12/2010

Vermittlungsgutschein

Gesetzestext

421g Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg)

(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.

Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus.
In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat.

Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen.

Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.

(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt.

Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 EURO ausgestellt werden. Die

Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn

1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,

3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.

(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2010.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.

Zu § 421g Absatz 1

421g.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg)

(1) Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem Anspruch auf
Alg bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung nach § 117 Abs. 1 SGB III oder
- Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG.
- Aufstocker behalten einen Rechtsanspruch auf den VGS nach dem SGB III.
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenbeihilfe
- Aufstocker

(2) Ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nach § 116 Nr. 2 SGB III ist nicht ausreichend.

(3) Die Anspruchsvoraussetzungen müssen nur dem Grunde nach vorliegen. Auch der ruhende Anspruch (§§ 142 bis 146 SGB III) ist daher ein Anspruch auf Alg. Ein Anspruch besteht ferner im Falle der Fortzahlung der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 126 SGB III).
ruhender Anspruch
Leistungsfortzahlung bei AU

Zu § 421g Absatz 2
421g.2. Wartezeit für die Ausstellung

(1) Die Frist von 3 Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der Antragsteller an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Auf die Dauer dieser Maßnahmen kommt es nicht an.
Verlängerung der Rahmenfrist

Sperrzeit
(2) Sperrzeiten sind als Zeiten der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen.

Arbeitsunfähigkeit
(3) Bei Arbeitsunfähigkeit zählt nur die Zeit der Fortzahlung der Leistung als Zeit der Arbeitslosigkeit.

Arbeitslosigkeit im Ausland
(4) Zeiten des Leistungsbezuges im Ausland unter Mitnahme des deutschen Leistungsanspruchs (Bescheinigung E 303) sind als Zeiten der Arbeitslosigkeit anzuerkennen. Zeiten dieses Leistungsbezuges werden für längstens 3 Monate bescheinigt.

Zu § 421g Absatz 3
421g3 Noch nicht vermittelt

Vermittlung vor Beantragung des VGS
Der Kunde ist schon vermittelt, wenn er bereits vor der Beantragung des VGS mit dem AG einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder mit ihm über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages einig geworden ist oder ihm die Einstellung zugesagt wurde.
Abschluss des Vermittlungsvertrages, des Arbeitsvertrages und die Beantragung des VGS am gleichen Tag sind unschädlich.


Zu § 421g Absatz 4
421g.4 Vorbeschäftigung in einer ABM/SAM

Unterbrechung der Arbeitslosigkeit nach ABM / SAM
Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit nach der ABM/SAM (z. B. durch eine befristete Beschäftigung oder durch Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsfortzahlung) bis zu 4 Wochen sind unschädlich.


Zu § 421g Absatz 5
421g.5 Ausstellung auf Antrag, Rechtsnatur, Gültigkeitsdauer

Beantragungsmöglichkeiten
(1) Die Ausstellung des VGS muss vom AN beantragt werden. Als Antrag gilt jede persönliche, auch telefonische, sowie schriftliche Willensbekundung per Brief, Fax oder E-Mail.
Der VGS kann auch von einem bevollmächtigten Dritten, beispielsweise einem privaten Arbeitsvermittler, beantragt und ihm übersandt werden.

unverzügliche Ausstellung
(2) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist der VGS unverzüglich auszustellen und auszuhändigen bzw. zu übersenden.

Zweitschrift
(3) Bei Verlust eines VGS ist auf Antrag eine Zweitschrift auszustellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Zusicherung
(4) Der VGS ist eine Zusicherung nach § 34 SGB X.
Der zugesicherte Verwaltungsakt besteht in der Erfüllung des Anspruchs des Vermittlers gegen den AN bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

(5) Nur bei rückwirkendem Wegfall des Alg-Anspruchs bis zum Tag der Beantragung des VGS ist auch der VGS (Zusicherung) aufzuheben.
rückwirkender Wegfall des Anspruchs

Berechnung der Gültigkeitsdauer
(6) Der 3-Monats-Zeitraum berechnet sich nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB sowie § 40 Abs. 1 SGB I. Der Tag der Beantragung des VGS ist also in die Berechnung der Frist einzubeziehen.

Zu § 421g Absatz 6
421g.6 Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers

Verlinkungen auf Homepages privater Vermittler
Der AN kann einen oder mehrere private Arbeitsvermittler einschalten.
In der Wahl der Vermittler ist er frei.
Die BA darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine bestimmten Vermittler empfehlen.
Zur Information und Unterstützung der Eigenbemühungen der VGS-Inhaber wurde deshalb von der Zentrale unter
www.arbeitsagentur.de > Service von A bis Z > Vermittlung > Arbeitsvermittlung durch andere Stellen > Arbeitsmarktportal die Rubrik „Homepages privater Arbeitsvermittler“ eingerichtet,
die eine Vielzahl von Verlinkungen mit Websites privater Vermittler enthält,
die VGS annehmen.
An- und Abmeldungen können private Vermittler per E-Mail an Zentrale.SP-III-22@arbeitsagentur.de vornehmen.
Einschaltung mehrerer Vermittler möglich;
Empfehlung von Vermittlern durch BA unzulässig


Zu § 421g Absatz 7
421g.7 Vermittlung, Vermittler, Personalberatung
Vermittlung

(1) Eine Vermittlung liegt nur vor, wenn der Vermittler im Kontakt mit dem AN und dem AG stand und beide dazu bewegt hat, einen Arbeitsvertrag zu schließen (entspricht dem sog. Vermittlungsmakler des BGB; siehe Palandt § 652 Rn 27 ).

Vermittlungsmakler
(2) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III
auch alle Leistungen zur Vermittlung gehören, die der Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung dienen.
Diese Vorschrift soll lediglich verhindern, dass notwendige Bestandteile der Vermittlungstätigkeit aus dem Vermittlungsvertrag herausgelöst und gesondert vereinbart und vergütet werden können.

Nachweismakler
Unterstützung der Selbstsuche
Erstkontakt mit dem AG muss durch Vermittler erfolgt sein

(3) Ein Arbeitsvertrag ist daher nicht „infolge der Vermittlung des Vermittlers“
(§ 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III) zustande gekommen, wenn

- der Vermittler nur als sog. Nachweismakler (siehe Palandt § 652 Rn 25) tä-tig geworden ist , das heißt, lediglich auf eine Gelegenheit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages hingewiesen hat (z. B bloße Nennung von AG-Adressen oder Hinweis auf eine Stellenanzeige in der Zeitung oder ein Stellenangebot in einer virtuellen Stellenbörse etc.),

- lediglich die Selbstsuche des Arbeitsuchenden unterstützt wurde (sog. Bewerbercoaching, z. B. Optimierung der Bewerbungsunterlagen, Vorstellungstraining u. ä.),

- der Kontakt zum AG hinsichtlich der aktuell zu besetzenden Stelle bereits hergestellt war (z. B. durch einen Vermittlungsvorschlag der AA oder durch Selbstsuche).
Das ist nicht der Fall (das heißt, der Kontakt war noch nicht hergestellt),
wenn die AA entweder dem Vermittler auf dessen Wunsch Bewerber(innen) benannt hat oder aber Bewerber(innen) aufgefordert hatte, sich bei dem Vermittler zu melden und dieser dann den Kontakt mit dem AG herstellt, und zwar auch dann, wenn das Stellenangebot aus der Stellenbörse der BA stammt.


unschädliche Kontakte des AN
(4) Ein vorangegangener Kontakt des AN zum AG ist unschädlich, wenn der AG die Bewerbung definitiv abschlägig beschieden oder nicht angenommen hat.

Vermittler
(5) Ein Vermittler steht zwischen den Parteien, ist also Dritter.
Er muss daher von den Vertragsparteien verschieden und unabhängig sein.
Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn

Wann ist Vermittler kein Dritter?
- die „Vermittlungsfirma“ an der Firma des AG bzw. umgekehrt in einem wirtschaftlich erheblichen Maß beteiligt ist (mindestens 25%ige Kapital- oder Gewinnbeteiligung),

- ein hinter dem „Vermittler“ und dem AG stehender weiterer Dritter beide Firmen beherrscht (mindestens 50%ige Beteiligung an beiden Firmen),

- ein Geschäftsführer des „Vermittlers“ gleichzeitig Geschäftsführer des AG ist,

- Personenidentität der gesetzlichen Vertreter (z. B. Gesellschafter) von „Vermittler“ und AG besteht,

- ein „Vermittler“ bzw. angestellter „Vermittler“ AN des AG ist.
Vermittler muss Dritter sein.

(6) Die Behandlung der vorstehend genannten Fälle folgt der Rechtsprechung und der herrschenden Kommentarmeinung zum Maklerrecht des BGB.

Danach liegt keine Verschiedenheit von „Vermittler“ und AG vor, wenn der „Vermittler“ mit dem AG derart wirtschaftlich verflochten ist, dass eine selbständige Entschei-dungsbefugnis einer der beiden Seiten fehlt (sog. echte Verflechtung; siehe Palandt § 652 Rn 29)
oder wenn
ein Interessenkonflikt des „Vermittlers“ im Streit-fall der Parteien zu erwarten ist, das heißt, wenn der „Vermittler“ dem Lager des AG zuzurechnen ist
(sog. unechte Verflechtung; siehe Palandt a.a.O.).
echte Verflechtung
unechte Verflechtung

„Tochterunternehmen“
(7) Vermittlung durch ein „Tochterunternehmen“ des AG, das rechtlich, wirtschaftlich und personell selbständig ist, berührt die Vermittlereigenschaft nicht (legaler Mitnahmeeffekt).

Zeitarbeitsunternehmen
Unschädlich ist auch die Vermittlung durch ein Zeitarbeitsunternehmen zum Konkurrenten, wenn weder eine rechtliche Identität noch eine enge wirtschaftliche bzw. personelle Verflechtung vorliegt.

Ehegatte
Unter den gleichen Voraussetzungen ist eine Vermittlung durch den Ehegatten unschädlich, wenn die Beziehung dem Arbeitsuchenden offenbart wird (vgl. Palandt § 652 Rn 31).

Personalberatung
(8) Ein Personalberater ist kein unabhängiger Dritter und seine Tätigkeit somit keine Vermittlung im Sinne des § 421g Abs. 1 Satz 4
in Verbindung mit § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III,
wenn

- er im alleinigen Interesse und Auftrag eines AG tätig wird und seine Tätigkeit darin besteht, den AG bei dessen Selbstsuche nach AN zu unterstützen und dafür von ihm eine weit überwiegend erfolgsunabhängige Vergütung erhält,

- er und sein Auftraggeber (AG) vermittlungsrechtlich eine Einheit bilden,
das heißt, wenn eine „völlige tatsächliche Integration des Personalberaters in den Willen des Auftraggebers (AG)“ erfolgt1.
Das ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber jederzeit Herr des Stellenbesetzungsverfahrens bleibt,
also alle wesentlichen Entscheidungen (einschließlich derjenigen über die einzelnen Schritte der Suche und Auswahl der Arbeitskräfte) selbst trifft;

- kein Erfolgshonorar, sondern ein Fest- oder Zeithonorar vereinbart wird.

Wann ist ein Personal-berater unabhängiger Dritter?
(9) Eine Tätigkeit als Personalberater für einen bestimmten oder für mehrere AG schließt nicht aus, dass der Personalberater außerhalb seines Beratungsauftrages bzw. seiner Beratungsaufträge für Arbeitsuchende oder AG als Arbeitsver-mittler tätig wird, vergleichbar einem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher),
das sich auch auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung betätigt.
Diese Tätigkeit wäre

Vermittlung neben Personalberatung
1 Urteile des BSG vom 11.5.1976 und 11.12.1979; siehe früheres DBlR zu AFG/§ 13
2 Urteil des BFH vom 19.9.2002 - IV R 70/00 - NJW 2003, Heft 10, S. 775
ggf. im Rahmen des VGS vergütungspflichtig.


Zu § 421g Absatz 8
421g.8 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Vermittlung in das Ausland
Der VGS ist auch im Falle der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland auszuzahlen.


Zu § 421g Absatz 8
421g.9 Vergütungsanspruch

(1) Ein Vergütungsanspruch, den die BA erfüllen soll, setzt voraus, dass der Vermittler mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen Vermittlungsvertrag ge-schlossen hat.
Mündliche Vermittlungsverträge sind unwirksam (§ 297 Nr. 1 SGB III).
Nach § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist im Vermittlungsvertrag insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben.
Anzugeben bedeutet nach all-gemeinem Verständnis, dass der Betrag, den der Arbeitsuchende im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll,
zu beziffern ist. Allgemeine Formulierungen reichen daher nicht aus.
Zu akzeptieren sind jedoch Vereinbarungen, denen zweifelsfrei
entnommen werden kann, wie hoch die Vergütung sein soll
(z. B. „......wie im Vermittlungsgutschein angegeben.“ o. ä.).
Derartige Angaben stehen einer Bezifferung gleich.

Vermittlungsvertrag
Zeitpunkt des Vermittlungsvertrages

(2) Der Vermittlungsvertrag muss vor der Vermittlung (Abschluss des Arbeitsvertrages oder Einstellungszusage des AG oder Einigung über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages) geschlossen werden.
Ein Abschluss vor der Ausstellung des VGS oder vor Beginn der Vermittlungsbemühungen ist nicht erforderlich.


Zu § 421g Absatz 2
421g.2.1 Abgrenzung Pflicht- gegenüber Ermessensleistung

Pflichtleistung
(1) Auf die Ausstellung eines VGS in Höhe von 2.000 EURO besteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des
§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III ein Rechtsanspruch.


Ermessensleistung
(2) Für Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, einen VGS bis zu ei-ner Höhe von 2.500 EURO auszustellen.


421g.2.2 Zahlung nach 6-wöchiger Beschäftigungsdauer
Vordrucke im Internet
Antragsunterlagen
(1) Der Auszahlungsantrag sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des AG wurden unter www.arbeitsagentur.de ins Internet gestellt.
Außer der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung (Original)
sind dem Antrag
- der VGS (Original),
- der Vermittlungsvertrag (Kopie)
und 
- die Gewerbeanmeldung (Kopie)
beizufügen.

Von Vermittlern mit Geschäftsitz im EU-/EWR-Ausland ist ferner nachzuweisen, - dass die Vermittlung nach nationalem Recht zulässig war
- (Lizenz oder Bestätigung der zuständigen nationalen Behörde).
Die Vorlage der Gewerbeanmeldung entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass das Gewerbe nach nationalem Recht nicht anmeldepflichtig ist.
Nachweisen in nichtdeutscher Sprache soll eine amtlich beglaubigte Übersetzung beigefügt werden.

nahtlose Umvermittlung
(2) Im Hinblick auf das Ziel einer dauerhaften beruflichen Integration der VGS-Inhaber kann die erste Rate der Vergütung auch dann gezahlt werden,
 wenn
ein neues Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurde,
das sich nahtlos an das vorherige anschloss, mindestens 6 Wochen gedauert hat und
auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt.
Nahtlosigkeit liegt auch im Falle einer Unterbrechung vor,
wenn
während dieser Zeit beim neuen Arbeitgeber regelmäßig nicht gearbeitet wird, insbesondere an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen


421g.2.3 Zahlung nach 6-monatiger Beschäftigungsdauer

gleicher AG (unterbrochene Beschäftigung)
(1) Unter einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist eine ununterbrochene Beschäftigung zu verstehen.
Wird das Beschäftigungsverhält-nis vor Ablauf der sechs Monate beendet
und
zu einem späteren Zeitpunkt beim gleichen AG ein neues eingegangen, ist eine Addition der Beschäftigungszeiten nicht zulässig.

gleicher AG (Verlängerung der Beschäfti-gung)
(2) Wird dagegen ein zunächst auf mindestens drei Monate und weniger
als 6 Mo-nate befristetes Beschäftigungsverhältnis beim gleichen AG nahtlos auf mindes-tens 6 Monate verlängert, ist auch der Restbetrag zu zahlen.

anderer AG (nahtlose Umvermittlung)
(3) Von einer 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist auch auszugehen bei nahtloser Umvermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen AG. DA VGS 421g Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Das zweite Be-schäftigungsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben.

Höher dotierter VGS
(4) Auch bei einem nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III höher dotierten VGS bleibt es bei den geltenden Abrechnungsmodalitäten nach § 421g Abs. 2 Satz3 SGB III.

421g.2.4 Zahlung unmittelbar an den Vermittler

Zahlung durch ausstellende AA
(1) Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch die AA, die sie zugesagt, also den VGS ausgestellt hat.
Das gilt z. B. auch dann, wenn der VGS-Inhaber statt Alg inzwischen Alg II bezieht.

Zahlungsanspruch des Vermittlers
(2) Der Vermittler hat einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Auszahlung des VGS
Die Entscheidung über einen Antrag (z. B. Ablehnung der Zahlung) hat deshalb durch Verwaltungsakt gegenüber dem Vermittler zu erfolgen.
Einwendungen aus dem Schuldverhältnis zwischen dem AN und dem Vermittler
(z. B. Unwirksamkeit von Vereinbarungen nach § 297 Nr. 1 SGB III)
sind geltend zu machen.

Rechtsweg
(3) Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermittler und der AA im Zusammen-hang mit der Einlösung des VGS ist der Sozialrechtsweg gegeben, bei Streitig-keiten zwischen dem Arbeitslosen und dem Vermittler aufgrund des Vermitt-lungsvertrages dagegen der Zivilrechtsweg.

Verjährung
(4) Der Zahlungsanspruch verjährt nach § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

Missbrauch

(5) Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine Vermittlung, der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses oder eine Nichtverflechtung vorgetäuscht wird. Ggf. ist die „OWi-Stelle“ wegen Verdacht des Betruges zu unterrichten. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind vom Vermittler zurückzufordern.

Rückforderung vom AN
(6) Wurde ein VGS vom AN erschlichen und bereits durch einen Vermittler eingelöst, ist die Vergütung vom AN im Strafverfahren wegen Betruges auf dem Wege des Annexes zurückzufordern.


421g.3.1 Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
(1) Ausschlaggebend ist, ob der jetzige AG mit dem früheren rechtlich identisch ist.
rechtliche Identität
3 s. a. Urteil des BSG v. 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R

Ausnahme
(2) Die Ausnahmeregelung für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bezieht sich auf den Personenkreis nach § 72 SGB IX.

421g.3.2 Nachweis der Anzeige des Gewerbes Arbeitsvermittlung

Vorlage der Gewerbeanmeldung
(1) Der Nachweis ist durch Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung zu erbrin-gen.

Datum des Gewerbebeginns
(2) Das in der Gewerbeanmeldung angegebene Datum des Beginns des Gewerbes darf nicht nach dem Tag der Vermittlung liegen.

421g.3.3 Weitere Ausschlussgründe

Vermittlung durch Bildungsträger
(1) Bildungsträger können VGS vermittelter Maßnahmeteilnehmer nicht einlösen, weil Vermittlungsbemühungen zu den Trägerpflichten zählen
(Umkehrschluss aus § 84 Nr. 2 SGB III) und die Kosten der Vermittlungsaktivitäten damit über den Bildungsgutschein gedeckt sind.

Vermittlung durch Vertreter etc. des Trägers
(2) Die Gründung einer Vermittlungsfirma durch Vertreter/Mitarbeiter des Trägers, um VGS von Maßnahmeteilnehmern einlösen zu können, steht der o. a. Trägerverpflichtung entgegen.
Die Auszahlung eines VGS kommt daher auch in die-sem Fall nicht in Betracht.


§ 298 Behandlung von Daten

(1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungssuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermittlungstätigkeit erforderlich ist.
Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.

(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben.
Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren.
Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig.
Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der Betroffene kann nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.

Zu § 298 Absatz 2
298.2.1 Nichtherausgabe eines VGS

Weigerung unzulässig
(1) Weigert sich ein Vermittler, einen ihm vorgelegten VGS herauszugeben,
will er den Arbeitsuchenden offensichtlich an sich binden.
Exklusivvereinbarungen sind jedoch nach § 297 Nr. 4 SGB III unwirksam.
Die Weigerung ist schon daher unzulässig.

argumentative Unterstützung des Arbeitsuchenden
(2) Die Herausgabe muss der Arbeitsuchende selbst betreiben; die AA kann ihn dabei aber argumentativ unterstützen.

Ausstellung einer Zweitschrift
(3) Lässt sich die Herausgabe des VGS nicht kurzfristig erreichen, kann ausnahmsweise eine Zweitschrift erstellt werden.

(4) Wünscht der Arbeitslose keine (weiteren) Vermittlungsbemühungen mehr und beendet deshalb das Vertragsverhältnis,
ist der Vermittler nach § 298 Abs. 2 Satz 1 SGB III (auch) zur Rückgabe des VGS verpflichtet.
Wird der VGS nicht herausgegeben, kommt ggf. ein Bußgeldverfahren nach § 404 Abs. 2 Nr. 13 SGB III in Betracht sowie eine Unterrichtung des Gewerbeamtes.
Bußgeldverfahren


 ALLE ANGABEN SIND OHNE GEWÄHR!

Ziele der Arbeitsförderung § 1 SGB III

Vermittlungsgutschein § 421g SGB III Abs.1

Rechtsanspruch § 16 Abs. 3 SGB III

Durchführundsverordnung zum § 421g SGB III


Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden SGB III § 296

Unwiksamkeit von Vereinbarungen SGB III § 297 Abs.4

Behandlung von Daten SGB III § 298 




Arbeitslosengeld II Empfänger (Hartz IV)

Ermessen der Agentur für Arbeit SGB II § 16

Ausstellung von Vermittlungsgutscheinen (VGS) für SGB II-Anspruchsberechtigte Zentrale der BA Handlungsempfehlung 02/2005 vom 21.02.2005 PP 53 - 71421g


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