Durchführung des
Vermittlungsgutscheinverfahrens (GA VGS)
- Stand: 01.01.2008 - Gültig ab: 01/2008 /
gültig bis: 12/2010
Vermittlungsgutschein
Gesetzestext
421g Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg)
(1)
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer
Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei
Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine
Beschäftigung
ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als
Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des
Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch
auf
einen Vermittlungsgutschein.
Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen
Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus.
In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der
Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und
Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten
Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
nach
dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat.
Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur
für
Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer
eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer
Arbeitszeit
von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen.
Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils
drei Monaten.
(2)
Der
Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden
gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro
ausgestellt.
Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2
Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis
zu einer Höhe von 2.500 EURO ausgestellt werden. Die
Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer
sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen
Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung
wird
unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die
Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
1.
der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung
des Arbeitnehmers beauftragt ist,
2. die
Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei
dem
der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der
Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig
beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die
befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen
handelt,
3. das
Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine
Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
4.
der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als
Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
beteiligt worden ist.
(4) Anspruch
auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31.
Dezember 2010.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen
durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für
den
Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe
des
Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.
Zu § 421g Absatz 1
421g.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg)
(1)
Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem Anspruch auf
Alg bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung nach §
117 Abs. 1 SGB III oder
- Arbeitslosenbeihilfe nach §
86a SVG.
- Aufstocker behalten einen Rechtsanspruch auf den VGS nach dem SGB III.
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenbeihilfe
- Aufstocker
(2)
Ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nach § 116 Nr. 2 SGB III
ist nicht ausreichend.
(3)
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen nur dem Grunde nach
vorliegen. Auch der ruhende Anspruch (§§ 142
bis 146
SGB III)
ist daher ein Anspruch auf Alg. Ein Anspruch besteht ferner im Falle
der Fortzahlung der Leistung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 126 SGB III).
ruhender Anspruch
Leistungsfortzahlung bei AU
Zu § 421g Absatz 2
421g.2. Wartezeit für die
Ausstellung
(1)
Die
Frist von 3 Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der
Antragsteller an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen
Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Auf die Dauer
dieser
Maßnahmen kommt es nicht an.
Verlängerung der Rahmenfrist
Sperrzeit
(2)
Sperrzeiten sind als Zeiten der Arbeitslosigkeit zu
berücksichtigen.
Arbeitsunfähigkeit
(3)
Bei Arbeitsunfähigkeit zählt nur die Zeit der
Fortzahlung der Leistung als Zeit der Arbeitslosigkeit.
Arbeitslosigkeit
im Ausland
(4)
Zeiten des Leistungsbezuges im Ausland unter Mitnahme des deutschen
Leistungsanspruchs (Bescheinigung E 303)
sind als Zeiten der Arbeitslosigkeit anzuerkennen. Zeiten dieses
Leistungsbezuges werden für längstens 3 Monate
bescheinigt.
Zu § 421g Absatz 3
421g3 Noch nicht vermittelt
Vermittlung
vor Beantragung des VGS
Der Kunde ist schon vermittelt, wenn er bereits vor der Beantragung des
VGS mit dem AG einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder mit ihm
über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages einig
geworden
ist oder ihm die Einstellung zugesagt wurde.
Abschluss des Vermittlungsvertrages, des Arbeitsvertrages und die
Beantragung des VGS am gleichen Tag sind unschädlich.
Zu § 421g Absatz 4
421g.4 Vorbeschäftigung in einer
ABM/SAM
Unterbrechung
der Arbeitslosigkeit nach ABM / SAM
Unterbrechungen der
Arbeitslosigkeit nach der ABM/SAM
(z. B. durch eine befristete Beschäftigung oder durch
Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsfortzahlung) bis zu 4 Wochen
sind
unschädlich.
Zu § 421g Absatz 5
421g.5 Ausstellung auf Antrag,
Rechtsnatur, Gültigkeitsdauer
Beantragungsmöglichkeiten
(1)
Die
Ausstellung des VGS muss vom AN beantragt werden. Als Antrag gilt jede
persönliche, auch telefonische, sowie schriftliche
Willensbekundung per Brief, Fax oder E-Mail.
Der VGS kann auch von einem bevollmächtigten Dritten,
beispielsweise einem privaten Arbeitsvermittler, beantragt und ihm
übersandt werden.
unverzügliche
Ausstellung
(2)
Liegen
die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist der VGS unverzüglich
auszustellen und auszuhändigen bzw. zu übersenden.
Zweitschrift
(3)
Bei Verlust eines VGS ist auf Antrag eine Zweitschrift auszustellen. Absatz
1 gilt entsprechend.
Zusicherung
(4)
Der VGS ist eine Zusicherung nach § 34 SGB X.
Der zugesicherte Verwaltungsakt besteht in der Erfüllung des
Anspruchs des Vermittlers gegen den AN bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen.
(5)
Nur bei
rückwirkendem Wegfall des Alg-Anspruchs bis zum Tag der
Beantragung des VGS ist auch der VGS (Zusicherung) aufzuheben.
rückwirkender Wegfall des Anspruchs
Berechnung
der Gültigkeitsdauer
(6)
Der
3-Monats-Zeitraum berechnet sich nach § 26 Abs. 1 SGB X in
Verbindung mit § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB
sowie §
40 Abs. 1 SGB I. Der Tag der Beantragung des VGS ist also in die
Berechnung der Frist einzubeziehen.
Zu § 421g Absatz 6
421g.6 Einschaltung eines privaten
Arbeitsvermittlers
Verlinkungen
auf Homepages privater Vermittler
Der AN kann einen oder mehrere private Arbeitsvermittler einschalten.
In der Wahl der Vermittler ist er frei.
Die BA darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus
wettbewerbsrechtlichen Gründen keine bestimmten Vermittler
empfehlen.
Zur Information und Unterstützung der Eigenbemühungen
der VGS-Inhaber wurde deshalb von der Zentrale unter
www.arbeitsagentur.de > Service von A bis Z > Vermittlung
>
Arbeitsvermittlung durch andere Stellen > Arbeitsmarktportal die
Rubrik „Homepages privater Arbeitsvermittler“
eingerichtet,
die eine Vielzahl von Verlinkungen mit Websites privater Vermittler
enthält,
die VGS annehmen.
An- und Abmeldungen können private Vermittler per E-Mail an
Zentrale.SP-III-22@arbeitsagentur.de vornehmen.
Einschaltung mehrerer Vermittler möglich;
Empfehlung von Vermittlern durch BA unzulässig
Zu § 421g Absatz 7
421g.7 Vermittlung, Vermittler,
Personalberatung
Vermittlung
(1)
Eine
Vermittlung liegt nur vor, wenn der Vermittler im Kontakt mit dem AN
und dem AG stand und beide dazu bewegt hat, einen Arbeitsvertrag zu
schließen (entspricht dem sog. Vermittlungsmakler des BGB;
siehe
Palandt §
652 Rn 27 ).
Vermittlungsmakler
(2)
Dem steht nicht entgegen, dass nach § 296 Abs. 1 Satz 3 SGB
III
auch alle Leistungen zur Vermittlung gehören, die der
Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung dienen.
Diese Vorschrift soll lediglich verhindern, dass notwendige
Bestandteile der Vermittlungstätigkeit aus dem
Vermittlungsvertrag
herausgelöst und gesondert vereinbart und vergütet
werden
können.
Nachweismakler
Unterstützung
der Selbstsuche
Erstkontakt
mit dem AG muss durch Vermittler erfolgt sein
(3)
Ein Arbeitsvertrag ist daher nicht „infolge der Vermittlung
des Vermittlers“
(§
296 Abs. 2 Satz 1 SGB III) zustande gekommen,
wenn
- der Vermittler nur als sog. Nachweismakler (siehe Palandt § 652
Rn 25) tä-tig geworden ist , das heißt, lediglich
auf eine
Gelegenheit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages hingewiesen hat (z. B
bloße Nennung von AG-Adressen oder Hinweis auf eine
Stellenanzeige in der Zeitung oder ein Stellenangebot in einer
virtuellen Stellenbörse etc.),
- lediglich die Selbstsuche des Arbeitsuchenden unterstützt
wurde
(sog. Bewerbercoaching, z. B. Optimierung der Bewerbungsunterlagen,
Vorstellungstraining u. ä.),
- der Kontakt zum AG hinsichtlich der aktuell zu besetzenden
Stelle bereits hergestellt war (z. B. durch einen Vermittlungsvorschlag
der AA oder durch Selbstsuche).
Das ist nicht der Fall (das heißt, der Kontakt war noch nicht
hergestellt),
wenn die AA entweder dem Vermittler auf dessen Wunsch Bewerber(innen)
benannt hat oder aber Bewerber(innen) aufgefordert hatte, sich bei dem
Vermittler zu melden und dieser dann den Kontakt mit dem AG herstellt,
und zwar auch dann, wenn das Stellenangebot aus der
Stellenbörse
der BA stammt.
unschädliche
Kontakte des AN
(4) Ein
vorangegangener Kontakt des AN zum AG ist unschädlich, wenn
der AG die Bewerbung
definitiv abschlägig beschieden oder nicht angenommen hat.
Vermittler
(5) Ein
Vermittler steht zwischen den Parteien, ist also Dritter.
Er muss daher von den Vertragsparteien verschieden und
unabhängig sein.
Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn
Wann
ist Vermittler kein Dritter?
- die „Vermittlungsfirma“ an der Firma des
AG bzw.
umgekehrt in einem wirtschaftlich erheblichen Maß beteiligt
ist
(mindestens 25%ige Kapital- oder Gewinnbeteiligung),
- ein hinter dem „Vermittler“ und dem AG
stehender
weiterer Dritter beide Firmen beherrscht (mindestens 50%ige Beteiligung
an beiden Firmen),
- ein Geschäftsführer des
„Vermittlers“ gleichzeitig
Geschäftsführer des AG ist,
- Personenidentität der gesetzlichen Vertreter (z. B.
Gesellschafter) von „Vermittler“ und AG besteht,
- ein „Vermittler“ bzw. angestellter
„Vermittler“ AN des AG ist.
Vermittler muss Dritter sein.
(6)
Die
Behandlung der vorstehend genannten Fälle folgt der
Rechtsprechung
und der herrschenden Kommentarmeinung zum Maklerrecht des BGB.
Danach liegt keine Verschiedenheit von „Vermittler“
und AG
vor, wenn der „Vermittler“ mit dem AG derart
wirtschaftlich
verflochten ist, dass eine selbständige Entschei-dungsbefugnis
einer der beiden Seiten fehlt (sog. echte Verflechtung; siehe
Palandt §
652 Rn 29)
oder wenn
ein Interessenkonflikt des „Vermittlers“ im
Streit-fall der
Parteien zu erwarten ist, das heißt, wenn der
„Vermittler“ dem Lager des AG zuzurechnen ist
(sog. unechte Verflechtung; siehe Palandt a.a.O.).
echte
Verflechtung
unechte
Verflechtung
„Tochterunternehmen“
(7)
Vermittlung durch ein „Tochterunternehmen“ des AG,
das
rechtlich, wirtschaftlich und personell selbständig ist,
berührt die Vermittlereigenschaft nicht (legaler
Mitnahmeeffekt).
Zeitarbeitsunternehmen
Unschädlich ist auch die Vermittlung durch ein
Zeitarbeitsunternehmen zum Konkurrenten, wenn weder eine rechtliche
Identität noch eine enge wirtschaftliche bzw. personelle
Verflechtung vorliegt.
Ehegatte
Unter den gleichen Voraussetzungen ist eine Vermittlung durch den
Ehegatten unschädlich, wenn die Beziehung dem Arbeitsuchenden
offenbart wird (vgl. Palandt §
652 Rn 31).
Personalberatung
(8)
Ein Personalberater ist kein unabhängiger Dritter und seine
Tätigkeit somit keine Vermittlung im Sinne des § 421g
Abs. 1 Satz 4
in Verbindung mit §
296 Abs. 2 Satz 1 SGB III,
wenn
- er im alleinigen Interesse und Auftrag eines AG
tätig wird
und seine Tätigkeit darin besteht, den AG bei dessen
Selbstsuche
nach AN zu unterstützen und dafür von ihm eine weit
überwiegend erfolgsunabhängige Vergütung
erhält,
- er und sein Auftraggeber (AG) vermittlungsrechtlich eine
Einheit bilden,
das heißt, wenn eine „völlige
tatsächliche
Integration des Personalberaters in den Willen des Auftraggebers
(AG)“ erfolgt1.
Das ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber jederzeit Herr des
Stellenbesetzungsverfahrens bleibt,
also alle wesentlichen Entscheidungen (einschließlich
derjenigen
über die einzelnen Schritte der Suche und Auswahl der
Arbeitskräfte) selbst trifft;
- kein Erfolgshonorar, sondern ein Fest- oder Zeithonorar
vereinbart wird.
Wann
ist ein Personal-berater unabhängiger Dritter?
(9)
Eine
Tätigkeit als Personalberater für einen bestimmten
oder
für mehrere AG schließt nicht aus, dass der
Personalberater
außerhalb seines Beratungsauftrages bzw. seiner
Beratungsaufträge für Arbeitsuchende oder AG als
Arbeitsver-mittler tätig wird, vergleichbar einem
Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher),
das sich auch auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung betätigt.
Diese Tätigkeit wäre
Vermittlung
neben Personalberatung
1 Urteile des BSG vom 11.5.1976 und 11.12.1979; siehe früheres
DBlR zu AFG/§ 13
2 Urteil des BFH vom 19.9.2002 - IV R 70/00 - NJW 2003, Heft 10, S. 775
ggf. im Rahmen des VGS vergütungspflichtig.
Zu § 421g Absatz 8
421g.8 Sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung
Vermittlung
in das Ausland
Der VGS ist auch im Falle der Vermittlung in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland
auszuzahlen.
Zu § 421g Absatz 8
421g.9 Vergütungsanspruch
(1)
Ein
Vergütungsanspruch, den die BA erfüllen soll, setzt
voraus,
dass der Vermittler mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen
Vermittlungsvertrag ge-schlossen hat.
Mündliche Vermittlungsverträge sind unwirksam (§ 297 Nr. 1 SGB III).
Nach §
296 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist im Vermittlungsvertrag
insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben.
Anzugeben bedeutet nach all-gemeinem Verständnis, dass der
Betrag,
den der Arbeitsuchende im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen
soll,
zu beziffern ist. Allgemeine Formulierungen reichen daher nicht aus.
Zu akzeptieren sind jedoch Vereinbarungen, denen zweifelsfrei
entnommen werden kann, wie hoch die Vergütung sein soll
(z. B. „......wie im Vermittlungsgutschein
angegeben.“ o. ä.).
Derartige Angaben stehen einer Bezifferung gleich.
Vermittlungsvertrag
Zeitpunkt des Vermittlungsvertrages
(2) Der
Vermittlungsvertrag muss vor der Vermittlung (Abschluss des
Arbeitsvertrages oder Einstellungszusage des AG oder Einigung
über
die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages) geschlossen werden.
Ein Abschluss vor der Ausstellung des VGS oder vor Beginn der
Vermittlungsbemühungen ist nicht erforderlich.
Zu § 421g Absatz 2
421g.2.1 Abgrenzung Pflicht- gegenüber Ermessensleistung
Pflichtleistung
(1) Auf
die Ausstellung eines VGS in Höhe von 2.000 EURO besteht bei
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des
§
421g Abs. 1 Satz 1 SGB III ein Rechtsanspruch.
Ermessensleistung
(2)
Für Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX
hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Möglichkeit
eröffnet, einen VGS bis zu ei-ner Höhe von 2.500 EURO
auszustellen.
421g.2.2 Zahlung nach 6-wöchiger
Beschäftigungsdauer
Vordrucke
im Internet
Antragsunterlagen
(1) Der
Auszahlungsantrag sowie die Vermittlungs- und
Beschäftigungsbestätigung des AG wurden unter
www.arbeitsagentur.de ins Internet gestellt.
Außer der Vermittlungs- und
Beschäftigungsbestätigung (Original)
sind dem Antrag
- der VGS (Original),
- der Vermittlungsvertrag (Kopie)
und
- die Gewerbeanmeldung (Kopie)
beizufügen.
Von Vermittlern mit Geschäftsitz im EU-/EWR-Ausland ist ferner
nachzuweisen, - dass die Vermittlung nach nationalem Recht
zulässig war
- (Lizenz oder Bestätigung der zuständigen nationalen
Behörde).
Die Vorlage der Gewerbeanmeldung entfällt, wenn nachgewiesen
wird,
dass das Gewerbe nach nationalem Recht nicht anmeldepflichtig ist.
Nachweisen in nichtdeutscher Sprache soll eine amtlich beglaubigte
Übersetzung beigefügt werden.
nahtlose
Umvermittlung
(2)
Im
Hinblick auf das Ziel einer dauerhaften beruflichen Integration der
VGS-Inhaber kann die erste Rate der Vergütung auch dann
gezahlt
werden,
wenn
ein neues Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurde,
das sich nahtlos an das vorherige anschloss, mindestens 6 Wochen
gedauert hat und
auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung
erfüllt.
Nahtlosigkeit liegt auch im Falle einer Unterbrechung vor,
wenn
während dieser Zeit beim neuen Arbeitgeber
regelmäßig
nicht gearbeitet wird, insbesondere an Samstagen sowie Sonn- und
Feiertagen
421g.2.3 Zahlung nach 6-monatiger
Beschäftigungsdauer
gleicher
AG (unterbrochene Beschäftigung)
(1) Unter
einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses
ist eine ununterbrochene Beschäftigung zu verstehen.
Wird das Beschäftigungsverhält-nis vor Ablauf der
sechs Monate beendet
und
zu einem späteren Zeitpunkt beim gleichen AG ein neues
eingegangen, ist eine Addition der Beschäftigungszeiten nicht
zulässig.
gleicher
AG (Verlängerung der Beschäfti-gung)
(2) Wird
dagegen ein zunächst auf mindestens drei Monate und weniger
als 6 Mo-nate befristetes Beschäftigungsverhältnis
beim
gleichen AG nahtlos auf mindes-tens 6 Monate verlängert, ist
auch
der Restbetrag zu zahlen.
anderer
AG (nahtlose Umvermittlung)
(3)
Von einer
6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist
auch
auszugehen bei nahtloser Umvermittlung in ein
Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen AG. DA VGS 421g Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Das zweite Be-schäftigungsverhältnis muss mindestens
sechs Monate bestanden haben.
Höher
dotierter VGS
(4) Auch bei einem nach § 421g Abs. 2
Satz 2 SGB III höher dotierten VGS bleibt es bei den
geltenden Abrechnungsmodalitäten nach §
421g Abs. 2 Satz3 SGB III.
421g.2.4 Zahlung unmittelbar an den
Vermittler
Zahlung
durch ausstellende AA
(1)
Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch die AA, die sie
zugesagt, also den VGS ausgestellt hat.
Das gilt z. B. auch dann, wenn der VGS-Inhaber statt Alg inzwischen Alg
II bezieht.
Zahlungsanspruch
des Vermittlers
(2)
Der Vermittler hat einen eigenständigen
öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Auszahlung des VGS
Die Entscheidung über einen Antrag (z. B. Ablehnung der
Zahlung)
hat deshalb durch Verwaltungsakt gegenüber dem Vermittler zu
erfolgen.
Einwendungen aus dem Schuldverhältnis zwischen dem AN und dem
Vermittler
(z. B. Unwirksamkeit von Vereinbarungen nach §
297 Nr. 1 SGB III)
sind geltend zu machen.
Rechtsweg
(3) Für
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermittler und der AA im
Zusammen-hang mit der Einlösung des VGS ist der
Sozialrechtsweg
gegeben, bei Streitig-keiten zwischen dem Arbeitslosen und dem
Vermittler aufgrund des Vermitt-lungsvertrages dagegen der
Zivilrechtsweg.
Verjährung
(4) Der
Zahlungsanspruch verjährt nach § 45 Abs. 1 SGB I
in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
Missbrauch
(5) Missbrauch
liegt insbesondere vor, wenn eine Vermittlung, der
Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses oder eine
Nichtverflechtung vorgetäuscht wird. Ggf. ist die
„OWi-Stelle“ wegen Verdacht des Betruges zu
unterrichten.
Zu Unrecht gezahlte Beträge sind vom Vermittler
zurückzufordern.
Rückforderung
vom AN
(6)
Wurde ein VGS vom AN erschlichen und bereits durch einen Vermittler
eingelöst, ist die Vergütung vom AN im Strafverfahren
wegen
Betruges auf dem Wege des Annexes zurückzufordern.
421g.3.1 Einstellung bei einem
früheren Arbeitgeber
(1)
Ausschlaggebend ist, ob der jetzige AG mit dem früheren
rechtlich identisch ist.
rechtliche Identität
3 s. a. Urteil des BSG v. 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R
Ausnahme
(2)
Die Ausnahmeregelung für besonders betroffene schwerbehinderte
Menschen bezieht sich auf den Personenkreis nach § 72 SGB IX.
421g.3.2 Nachweis der Anzeige des Gewerbes
Arbeitsvermittlung
Vorlage
der Gewerbeanmeldung
(1)
Der Nachweis ist durch Vorlage einer Kopie der Gewerbeanmeldung zu
erbrin-gen.
Datum
des Gewerbebeginns
(2)
Das in der Gewerbeanmeldung angegebene Datum des Beginns des Gewerbes
darf nicht nach dem Tag der Vermittlung liegen.
421g.3.3 Weitere Ausschlussgründe
Vermittlung
durch Bildungsträger
(1)
Bildungsträger können VGS vermittelter
Maßnahmeteilnehmer nicht einlösen, weil
Vermittlungsbemühungen zu den Trägerpflichten
zählen
(Umkehrschluss aus §
84 Nr. 2 SGB III) und die Kosten der
Vermittlungsaktivitäten damit über den
Bildungsgutschein
gedeckt sind.
Vermittlung
durch Vertreter etc. des Trägers
(2) Die
Gründung einer Vermittlungsfirma durch
Vertreter/Mitarbeiter des Trägers, um VGS von
Maßnahmeteilnehmern einlösen zu können,
steht der o. a.
Trägerverpflichtung entgegen.
Die Auszahlung eines VGS kommt
daher auch in die-sem Fall nicht in Betracht.
§ 298 Behandlung von Daten
(1)
Vermittler dürfen Daten über zu besetzende
Ausbildungs-
und Arbeitsplätze und über Ausbildungssuchende und
Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
für
die Verrichtung ihrer erlaubten Vermittlungstätigkeit
erforderlich ist.
Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben, verarbeitet
oder
genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach
Maßgabe
des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes
eingewilligt hat.
Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner
Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung,
darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr
befugt übermittelt worden sind.
(2) Vom
Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind
unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit
zurückzugeben.
Die übrigen Geschäftsunterlagen des
Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei
Jahre aufzubewahren.
Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist
zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen
Behörden
sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers
zulässig.
Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der
Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der Betroffene kann nach
Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den
Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der
Schriftform.
Zu § 298 Absatz 2
298.2.1 Nichtherausgabe eines VGS
Weigerung unzulässig
(1) Weigert
sich ein Vermittler, einen ihm vorgelegten VGS
herauszugeben,
will er den Arbeitsuchenden offensichtlich an sich
binden.
Exklusivvereinbarungen sind jedoch nach §
297 Nr. 4 SGB
III unwirksam.
Die Weigerung ist schon daher unzulässig.
argumentative
Unterstützung des Arbeitsuchenden
(2) Die
Herausgabe muss der Arbeitsuchende selbst betreiben; die AA kann ihn
dabei aber argumentativ unterstützen.
Ausstellung
einer Zweitschrift
(3)
Lässt sich die Herausgabe des VGS nicht kurzfristig erreichen,
kann ausnahmsweise eine Zweitschrift erstellt werden.
(4)
Wünscht der Arbeitslose keine (weiteren)
Vermittlungsbemühungen mehr und beendet deshalb das
Vertragsverhältnis,
ist der Vermittler nach §
298 Abs. 2 Satz
1 SGB III (auch) zur Rückgabe des VGS verpflichtet.
Wird der VGS
nicht herausgegeben, kommt ggf. ein Bußgeldverfahren nach §
404 Abs. 2 Nr. 13 SGB III in Betracht sowie eine
Unterrichtung des
Gewerbeamtes.
Bußgeldverfahren
ALLE ANGABEN SIND OHNE
GEWÄHR!
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Ziele der Arbeitsförderung
§ 1 SGB III
Vermittlungsgutschein § 421g SGB III Abs.1
Rechtsanspruch § 16 Abs. 3 SGB III
Durchführundsverordnung zum
§ 421g SGB III
Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und
einem Arbeitsuchenden SGB III § 296
Unwiksamkeit von Vereinbarungen
SGB III § 297 Abs.4
Behandlung von Daten SGB III § 298
Arbeitslosengeld II Empfänger (Hartz IV)
Ermessen der Agentur für Arbeit
SGB II § 16
Ausstellung von Vermittlungsgutscheinen
(VGS)
für SGB II-Anspruchsberechtigte
Zentrale der BA
Handlungsempfehlung 02/2005 vom 21.02.2005 PP 53 - 71421g
Stellenmarkt
Stellenmarkt - in Deutschland
Jobaktiv-Arbeitsvermittlung [2]
D-Jobsuche [3]
Stellenmarkt - in Europa
Stellenmarkt - Europa [4]
Stellenmarkt-Holland [5]
Stellenmarkt- Dänemark
[6]
Stellenmarkt- Österreich
[7]
Stellenmarkt- Schweiz [8]
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