 
Der
Vermittlungsgutschein, der Bundesagentur für Arbeit,
soll Arbeitslosen die Möglichkeit
eröffnen einen oder mehrere private Arbeitsvermittler, mit der
Arbeitsplatzsuche, kostenlos, in Anspruch zu
nehmen, dem Arbeitssuchenden entstehen, bei Vorlage des
Vermittlungsgutscheines keine Kosten.
Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich
die Agentur
für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom
Arbeitnehmer
eingeschalteten Vermittlers,der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer
Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat § 421g SGB III Abs.1
Durchführung des
Vermittlungsgutscheinverfahrens
Durchführundsverordnung zum § 421g SGB III
Beantragung
eines Vermittlungsgutscheines
Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur
für Arbeit unter
Angabe der Kunden-Nummer persönlich, telefonisch oder
schriftlich per
Brief, Fax, E-Mail beantragt werden.
Was
Sie über Arbeitsvermittler
wissen sollten
Checkliste für Arbeitnehmer
Beauftragung
eines/mehrere
Arbeitsvermittler
Mit der Annahme eines Vermittlungsgutscheines
durch den privaten
Arbeitsvermittler wird die Zahlungsverpflichtung des Gutscheininhabers
dauerhaft gestundet. Der private Arbeitsvermittler kann seine
Ansprüche nur gegenüber der
jeweiligen Agentur für Arbeit geltend machen.
Behandlung
von Daten
Vermittler dürfen Daten über zu
besetzende Ausbildungs- und
Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende und
Arbeitnehmer nur erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer
Vermittlungstätigkeit erforderlich ist.
Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte
Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit zurückzugeben.
Fundstelle: SGB III § 298
Behandlung von Daten
Vermittlungsvertrag
Der Vermittlungsvertrag wir zwischen einem
Vermittler und einem Arbeitsuchenden nach SGB
III § 296 geschlossen, der
Arbeitsvermittler darf keine Zahlungen des Arbeitssuchenden, bei
Vorlage des Vermittlungsgutscheines erheben.
Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Exclusivvertrag / Exclusivvermittlung
Unwirksam sind
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein
Arbeitgeber
oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich
ausschließlich
eines bestimmten Vermittlers bedient. SGB III § 297 Abs.4
Rechtsanspruch
für Arbeitslose
Ausgehend SGB III § 1 Ziele
der Arbeitsförderung
hat Jeder Arbeitssuchende, der Arbeitslos gemeldet
ist,
nach 6 wöchiger Arbeitslosigkeit einen nach § 421g SGB III
Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein für private
Arbeitsvermittlung;
den VGS kann beanspruchen, wer Anspruch auf
Arbeitslosengeld hat
(dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und nach mindestens
sechswöchiger Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist.
Diese
Wartezeit muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem Tag der
Beantragung des VGS erfüllt sein.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines
Vermittlungsgutscheines
besteht auch dann, wenn die Wartezeit von 6 Wochen bereits in den
letzten 3 Monaten vor einer Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder
Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Auf die Dauer
der Maßnahme kommt es
nicht an. Wird der Vermittlungsgutschein nicht unmittelbar nach der
Maßnahme beantragt, setzt sich die Rahmenfrist von drei
Monaten aus
Zeiten nach und vor der Maßnahme zusammen. In diesem Fall
besteht ein
Anspruch auf den Vermittlungsgutschein, wenn die Zeiten der
Arbeitslosigkeit in dieser gestückelten Rahmenfrist zusammen
sechs
Wochen ergeben.
Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB III
(sog. Ein-Euro-Jobs) werden im Hinblick u.a. auf die weitgehend
identische arbeitsmarktliche Zielsetzung und Wirkungsweise wie
Arbeitnehmer behandelt, die eine ABM-Beschäftigung
ausüben oder zuletzt
ausgeübt haben. Sie können daher während und
nach der Teilnahme an der
Arbeitsgelegenheit einen Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.
Rechtsanspruch
für
Arbeitslosengeld II Empfänger
Nach dem Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 24.12.2003 ("Hartz IV") haben Personen mit Anspruch auf
Arbeitslosengeld II keinen Rechtsanspruch auf die
Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins.
Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines als
Leistung zur
Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im
pflichtgemäßen Ermessen der
Agentur für Arbeit SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung
die in § 421g SGB III genannten
Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Die Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit hat den Agenturen für
Arbeit empfohlen, grundsätzlich einen
Vermittlungsgutschein auszustellen.
Auszug aus der Empfehlung
Ausstellung von Vermittlungsgutscheinen
(VGS) für SGB II-Anspruchsberechtigte ist
es grundsätzlich zweckmäßig, Alg
II-Anspruchsberechtigten einen VGS zu gewähren Im
Falle der Ablehnung eines VGS ist ein schriftlicher
Bescheid mit individueller Begründung zu erstellen.
Zentrale der BA Handlungsempfehlung 02/2005 vom
21.02.2005 Schlussbemerkung
Checkliste
Arbeitsvermittler
was man über Arbeitsvermittler
wissen sollte
Checkliste für Arbeitnehmer
[1]
Links
Ziele der Arbeitsförderung
§
1 SGB III
Vermittlungsgutschein § 421g SGB III Abs.1
Rechtsanspruch § 16 Abs. 3 SGB III
Durchführundsverordnung zum
§ 421g SGB III
Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und
einem Arbeitsuchenden SGB III § 296
Unwiksamkeit von Vereinbarungen
SGB III § 297 Abs.4
Behandlung von Daten SGB III § 298
Arbeitslosengeld II Empfänger (Hartz IV)
Ermessen der Agentur für Arbeit
SGB II § 16
Ausstellung von Vermittlungsgutscheinen
(VGS)
für SGB II-Anspruchsberechtigte
Zentrale der BA
Handlungsempfehlung 02/2005 vom 21.02.2005 PP 53 - 71421g
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