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Inhaltsverzeichnis

1 Der Vermittlungsgutschein,
der Bundesagentur für Arbeit
2 Beantragung eines Vermittlungsgutscheines
3 Was Sie über Arbeitsvermittler wissen sollten
4 Beauftragung eines/mehrere Arbeitsvermittler
5 Behandlung von Daten
6 Vermittlungsvertrag
7 Rechtsanspruch für Arbeitslose
8 Rechtsanspruch für Arbeitslosengeld II
Empfänger
9 Checkliste Arbeitsvermittler
9.a VGS ab 2008
10 Links
11 Stellenmarkt

Der Vermittlungsgutschein, der Bundesagentur für Arbeit,

soll Arbeitslosen die Möglichkeit eröffnen einen oder mehrere private Arbeitsvermittler, mit der Arbeitsplatzsuche, kostenlos, in Anspruch zu nehmen, dem Arbeitssuchenden entstehen, bei Vorlage des Vermittlungsgutscheines keine Kosten.

Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers,der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat § 421g SGB III Abs.1



Durchführung des Vermittlungsgutscheinverfahrens

Durchführundsverordnung zum § 421g SGB III


Beantragung eines Vermittlungsgutscheines

Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der Kunden-Nummer persönlich, telefonisch oder schriftlich per Brief, Fax, E-Mail beantragt werden.

Was Sie über Arbeitsvermittler wissen sollten

Checkliste für Arbeitnehmer


Beauftragung eines/mehrere Arbeitsvermittler

Mit der Annahme eines Vermittlungsgutscheines durch den privaten Arbeitsvermittler wird die Zahlungsverpflichtung des Gutscheininhabers dauerhaft gestundet. Der private Arbeitsvermittler kann seine Ansprüche nur gegenüber der jeweiligen Agentur für Arbeit geltend machen.


Behandlung von Daten

Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist.

Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben.

Fundstelle: SGB III § 298 Behandlung von Daten


Vermittlungsvertrag

Der Vermittlungsvertrag wir zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden nach SGB III § 296 geschlossen, der Arbeitsvermittler darf keine Zahlungen des Arbeitssuchenden, bei Vorlage des Vermittlungsgutscheines erheben.


Unwirksamkeit von Vereinbarungen

Exclusivvertrag / Exclusivvermittlung

Unwirksam sind

Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. SGB III § 297 Abs.4


Rechtsanspruch für Arbeitslose

Ausgehend SGB III § 1 Ziele der Arbeitsförderung

hat Jeder Arbeitssuchende, der Arbeitslos gemeldet ist, nach 6 wöchiger Arbeitslosigkeit einen nach § 421g SGB III Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein für private Arbeitsvermittlung;

den VGS kann beanspruchen, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und nach mindestens sechswöchiger Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem Tag der Beantragung des VGS erfüllt sein.

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines besteht auch dann, wenn die Wartezeit von 6 Wochen bereits in den letzten 3 Monaten vor einer Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Auf die Dauer der Maßnahme kommt es nicht an. Wird der Vermittlungsgutschein nicht unmittelbar nach der Maßnahme beantragt, setzt sich die Rahmenfrist von drei Monaten aus Zeiten nach und vor der Maßnahme zusammen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf den Vermittlungsgutschein, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit in dieser gestückelten Rahmenfrist zusammen sechs Wochen ergeben.

Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB III (sog. Ein-Euro-Jobs) werden im Hinblick u.a. auf die weitgehend identische arbeitsmarktliche Zielsetzung und Wirkungsweise wie Arbeitnehmer behandelt, die eine ABM-Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben. Sie können daher während und nach der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit einen Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.


Rechtsanspruch für Arbeitslosengeld II Empfänger

Nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ("Hartz IV") haben Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins.

Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung

die in § 421g SGB III genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit empfohlen, grundsätzlich einen Vermittlungsgutschein auszustellen.

Auszug aus der Empfehlung

Ausstellung von Vermittlungsgutscheinen (VGS) für SGB II-Anspruchsberechtigte ist es grundsätzlich zweckmäßig, Alg II-Anspruchsberechtigten einen VGS zu gewähren Im Falle der Ablehnung eines VGS ist ein schriftlicher Bescheid mit individueller Begründung zu erstellen.

Zentrale der BA Handlungsempfehlung 02/2005 vom 21.02.2005 Schlussbemerkung


Checkliste Arbeitsvermittler

was man über Arbeitsvermittler wissen sollte

Checkliste für Arbeitnehmer [1]

Links

Ziele der Arbeitsförderung § 1 SGB III

Vermittlungsgutschein § 421g SGB III Abs.1

Rechtsanspruch § 16 Abs. 3 SGB III

Durchführundsverordnung zum § 421g SGB III


Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden SGB III § 296

Unwiksamkeit von Vereinbarungen SGB III § 297 Abs.4

Behandlung von Daten SGB III § 298 




Arbeitslosengeld II Empfänger (Hartz IV)

Ermessen der Agentur für Arbeit SGB II § 16

Ausstellung von Vermittlungsgutscheinen (VGS) für SGB II-Anspruchsberechtigte Zentrale der BA Handlungsempfehlung 02/2005 vom 21.02.2005 PP 53 - 71421g


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