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Sozialgesetzbuch SGB I Allgemeiner Teil
SGB I § 45 Verjährung
(1)
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für
die
Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der
Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die
Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die
Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die
Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung
über
den Antrag oder den Widerspruch.
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