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Sozialgesetzbuch SGB X
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB X § 34 Zusicherung
(1)
Eine von
der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen
bestimmten
Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen
(Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist
vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung
Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder
eines
Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die
Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach
Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2)
Auf die
Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz
1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der
Anhörung
Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder
Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf
die
Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf,
unbeschadet
des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3)
Ändert
sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass
die Behörde bei Kenntnis der nachträglich
eingetretenen
Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus
rechtlichen Gründen nicht hätte geben
dürfen, ist die
Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
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