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Sozialgesetzbuch SGB III
Arbeitsförderung
SGB III § 404 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst-
oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt,
indem
er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder
fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur
Erfüllung dieses
Auftrags
1.
entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt oder
2.
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein
Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1
oder
§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen
Ausländer
beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort
genannte
Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten
lässt,
2.
entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten Beschluß
nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
3.
entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt,
4.
entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,
5.
entgegen § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes eine
Auskunft nicht richtig erteilt,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1
zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
8.
entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht
duldet,
9.
einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift
verweist,
10.
(weggefallen)
11.
entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine
Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt,
12.
entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt,
verarbeitet oder nutzt,
13.
entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht,
nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zurückgibt
oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder §
357
Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
17. u. 18.
(weggefallen)
19.
entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in
Verbindung
mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine
Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
20.
entgegen § 313 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Art
oder
Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen
Tätigkeit
oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung
nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
21.
entgegen § 313 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, einen
Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
entgegen § 314 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
23.
entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 4, § 315 Abs. 5 Satz 1, § 316,
§
317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen
§ 318
Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen
§
318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für
Arbeit
nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
24.
entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht
gewährt,
25.
entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5
einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
oder
nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht,
nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
oder
26.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine
Änderung in den Verhältnissen, die für einen
Anspruch
auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1
und 2 Nr.
3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den
Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer
Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden
.
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