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Sozialgesetzbuch SGB III
Arbeitsförderung
SGB III § 421g Vermittlungsgutschein
(1)
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer
Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei
Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine
Beschäftigung
ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als
Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des
Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch
auf
einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung
auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden
Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an
Maßnahmen
der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem
Zweiten
Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der
beruflichen
Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels
teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die
Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom
Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer
Arbeitszeit
von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der
Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei
Monaten.
(2)
Der
Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden
gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro
ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach
§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein
bis
zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden. Die
Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer
sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen
Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung
wird
unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3)
Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
1.
der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung
des Arbeitnehmers beauftragt ist,
2.
die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist,
bei
dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der
Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig
beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die
befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen
handelt,
3.
das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine
Dauer
von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
4.
der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als
Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
beteiligt worden ist.
(4) Anspruch
auf
einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31.
Dezember
2010. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen
durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für
den
Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe
des
Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.
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