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Sozialgesetzbuch SGB III § 84
Anforderungen an Träger
Zugelassen für die Förderung sind Träger,
bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass
1.
der Träger der Maßnahme die erforderliche
Leistungsfähigkeit besitzt,
2.
der Träger in der Lage ist, durch eigene
Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu
unterstützen,
3.
Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der
Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten
lassen und
4.
der Träger ein System zur Sicherung der Qualität
anwendet.
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