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SGB IX § 2 Behinderung
(1)
Menschen
sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die
Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2)
Menschen sind
im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der
Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf
einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig
im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3)
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des
Absatzes
2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen
oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte
Menschen).
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