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Sozialgesetzbuch SGB IX Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX § 72 Beschäftigung besonderer Gruppen
schwerbehinderter Menschen
(1)
Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht
sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen
1.
schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung
im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
a)
die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer
Behinderung
nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft
bedürfen
oder
b)
deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur
vorübergehend mit außergewöhnlichen
Aufwendungen
für den Arbeitgeber verbunden ist oder
c)
die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend
offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung
erbringen können oder
d)
bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge
geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens
vorliegt oder
e)
die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene
Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
2.
schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Arbeitgeber
mit
Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für
Auszubildende,
haben im Rahmen der Erfüllung der
Beschäftigungspflicht einen
angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu
besetzen. Hierüber ist mit der zuständigen
Interessenvertretung im Sinne des § 93 und der
Schwerbehindertenvertretung zu beraten.
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