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§ 86a
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
(1)
Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach
Beendigung einer Wehr-
dienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine
Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften
des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des
Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und
für die
Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben
entsprechend
anzuwenden:
1.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die
Wehrdienstzeit
als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40
Abs. 5 des Solda-
tengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Ver-
sicherungspflichtverhältnisses gleich.
2.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um
die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den
Über-
gangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt
werden.
Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren
wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
3.
Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehr-
dienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu
legen.
4. Bei
der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem
dort ge-
nannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den
Übergangsge-
bührnisse in einer Summe gewährt werden.
5.
Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeit-
raums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen
für einen An-
spruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht
erfüllt,
weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6. Der
Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch
auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(2)
Die Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf
Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem
Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch
später
aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeit-
raums weggefallen ist.
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